Spezialisten
überzeugen durch Wissen
|
|
|
» Besteuerungen - angemeldet |
Besteuerungen
Abgeltungsteuer
= Kapitalertragsteuer (Einkommensteuer). Steuerausländer
sind generell befreit.
Die Vorschriften zur Abgeltungsteuer sind im Unternehmensteuerreformgesetz
2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007, veröffentlicht im
BGBI Teil 1 Nr. 40, Seite 1912 ff., geregelt.
Die Besteuerungstatbestände des §20 EstG wurden
erweitert. Die Anleger haben nun die Möglichkeit,
Gewinne, Verluste und Erträge bereits im laufenden
Jahr zu verrechnen. Diese Aufrechnung von Erträgen
und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften
mit gesondert gebildeten Verrechnungstöpfen ist auch
ertragsartenübergreifend zulässig.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer (zum
Jahreswechsel 2008/2009) wird ein einheitlicher Steuersatz
von 25% auf alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden
und Kursgewinne) erhoben. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag
von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Bis dahin war es so, dass die Kapitaleinkünfte einmal
jährlich in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden mussten und diese bei der Berechnung der Einkommensteuer
berücksichtigt wurden. Das ist seit der Einführung
der Abgeltungsteuer nicht mehr so. Die Kapitalerträge
werden nicht mehr dem Einkommen zugerechnet, sondern als
pauschale Steuer direkt von der jeweiligen Bank einbehalten
und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Das
gilt für die Depots, die in Deutschland geführt
werden.
Bei Depots, die im Ausland geführt werden, ist das
nicht so. Die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte
sind ebenfalls steuerpflichtig, allerdings erfolgt der
Steuerabzug dort nicht automatisch. Ausländische
Banken sind nicht verpflichtet, die Abgeltungsteuer einzuziehen
und an das deutsche Finanzamt weiterzuleiten. Hier blieb
es bei der bisherigen Regelung, der Angabe der im Ausland
erzielten Kapitalerträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Damit die Banken in Deutschland den steuerpflichtigen
Gewinn ermitteln konnten, hatten sie bisher pro Anleger
einen sogenannten Stückzinstopf
geführt. Diesen hatten sie für die Verrechnung
mit Zinserträgen herangezogen. Seit dem 01.01. 2009
wurde der Stückzinstopf durch 2 sogenannte Verlusttöpfe
ersetzt. Die Kreditinstitute müssen nun Verrechnungstöpfe
für Verluste aus Veräußerungsgeschäften
(getrennt nach Aktien und sonstigen Wertpapieren), anrechenbare
ausländische Quellensteuer und den neu geschaffenen
Sparer-Pauschbetrag (ehemals Sparer-Freibetrag) führen.
Erster (allgemeiner) Verlusttopf
Hier werden neben den Stückzinsen und Zwischengewinnen
sämtliche Erträge und Verluste aus Wertpapierverkäufen
(außer Aktien) sowie alle Zinserträge und Dividenden
verrechnet.
Zweiter Verlusttopf
Dieser zweite Verlusttopf ist speziell für Aktien
eingerichtet worden, da Verluste aus Aktienverkäufen
nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet
werden dürfen. Der so ermittelte Saldo kann anschließend
in den allgemeinen Verlusttopf fließen - denn Aktiengewinne
dürfen auch weiterhin mit Verlusten aus anderen Wertpapiergeschäften
verrechnet werden.
Wenn der Gesamtsaldo (also der Saldo aus beiden Verlusttöpfen)
positiv ist (Ertrag ist höher als der Verlust) wird
der Sparer-Pauschbetrag (801,- Euro für Singles und
1.602,- Euro für Verheiratete) davon abgezogen und
der dann verbleibende Restbetrag unterliegt der Abgeltungsteuer
und wird an das Finanzamt abgeführt.
Wenn der Gesamtsaldo negativ, das heißt, der Verlust
höher als der Ertrag ist, wird der Saldo ins neue
Jahr übertragen und mit zukünftigen Erträgen
verrechnet.
Aufwändiger wird die ganze Geschichte, wenn man mehrere
Depots bei verschiedenen Banken unterhält und ein
Depot einen Gewinn und ein anderes Depot einen Verlust
ausweist. In solchen Fällen ist es trotzt Abgeltungsteuer
erforderlich, dass die gesamten Kapitaleinkünfte
(wie auch Verluste) in der Jahressteuererklärung
angegeben werden. Dazu braucht man eine so genannte Verlustbescheinigung,
die man zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt
einreicht.
Da bei dem Depot, bei dem ein Gewinn anfällt, automatisch
durch die jeweilige Bank eine Besteuerung stattfindet,
ohne das der Verlust des anderen Depots angerechnet wurde,
wird nun das Finanzamt die tatsächlich angefallene
Abgeltungsteuer neu berechnen und korrigieren. Die zuviel
gezahlte Abgeltungsteuer bekommt man dann zurück.
Detaillierte Betrachtung
Im Rahmen der Abgeltungsteuer wurde eine komplexe Verlustverrechnung
eingeführt, die folgende Datentöpfe nutzt:
- Sparer-Pauschbetrag
- Verrechnungstopf Sonstige
- Verrechnungstopf Aktien
- Verrechnungstopf Quellensteuer
Die auszahlenden Stellen (in der Regel die Bank, bei dem
der Kunde sein Depot führt) haben im Kalenderjahr
negative Kapitalerträge (z.B. Veräußerungsverluste,
gezahlte Stückzinsen) bis zur Höhe de positiven
Kapitalerträge auszugleichen. Das heißt, eine
Verlustverrechnung vorzunehmen.
Der frühere Stückzinstopf wurde fachlich zu
einem Verrechnungstopf erweitert, in dem auch Verluste
aus Veräußerungsgeschäften berücksichtigt
werden und wird heute als Verrechnungstopf
Sonstige bezeichnet.
Für Verluste aus Aktiengeschäften besteht die Besonderheit,
dass diese nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften
verrechnet werden dürfen. Daher wurde ein separater
Verrechnungstopf Aktien
erstellt.
Nicht verrechnete Verluste aus diesen beiden Töpfen
werden am Jahresende auf das folgende Jahr übertragen.
Alternativ kann der Kunde bis zum 15.12. des jeweiligen
Jahres die Bescheinigung nicht verrechneter Verluste (auch
getrennt nach Verrechnungstöpfen) zum Jahresende
bei seiner Bank beantragen. Diese Verlustbescheinigung
ist durch den Topführer (Kunden-Bank) im Rahmen des
Jahresabschlusses zu erstellen und ist Teil der Jahressteuerbescheinigung.
Ein Übertrag des Topfsaldos ins neue Jahr ist dann
nicht mehr zulässig.
Für anrechenbare ausländische Quellensteuer,
die nicht vollständig verrechnet werden kann, ist
der Verrechnungstopf Quellensteuer
geschaffen worden. Sie kann nicht in das Folgejahr übertragen
werden und wird deshalb zum Jahresende in der Jahressteuerbescheinigung
ausgewiesen.
Realisierte Verluste müssen unterjährig, mit
den Erträgen verrechnet werden, so dass die Reihenfolge
von positiven und negativen Erträgen keinen Einfluss
auf die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs hat. Aus
diesem Grund wurde der Steuertopf geschaffen. Wenn er
einen positiven Bestand hat, kann es zu einer steuerlichen
Ausgleichszahlung kommen.
Bei Eheleuten werden nur für deren Gemeinschaftskonten
und -depots gemeinsame Töpfe geführt. Für
die Einzelkonten und -depots von Eheleuten gibt es separate
Verrechnungstöpfe. Die eingereichten Sparer-Pauschbeträge
gelten jedoch für alle Konten und Depots.
Abgeltungsteuer-Verrechnungs-Regelwerk
- Verluste aus Veräußerungsgeschäften
mit Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften
mit Aktien verrechnet werden.
- Gewinne aus Veräußerungsgeschäften
mit Aktien können mit Vorträgen im Verlustverrechnungstopf
Sonstige Wertpapiere verrechnet werden.
- Verluste aus Veräußerungsgeschäften
mit sonstigen Wertpapieren können mit Gewinnen
aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien
verrechnet werden.
- Gewinne aus Veräußerungsgeschäften
mit sonstigen Wertpapieren können nicht mit Verlusten
aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien
verrechnet werden.
Steuerausländer sind generell von der Kapitalertragsteuer
(Abgeltungsteuer) befreit. Ausgenommen Erträge auf
inländische Aktien, Wandelanleihen und Genussscheine.
Die Beurteilung, ob ein Kunde Steuerausländer ist,
richtet sich in erster Linie nach dem Hauptwohnsitz des
Kunden. Befindet sich dieser im Ausland, kann in den meisten
Fällen davon ausgegangen werden, dass es sich um
einen Steuerausländer handelt.
Die folgenden Ausnahmen sind zu beachten:
- NATO-Bedienstete
werden in ihrem Herkunftsland besteuert und nicht
in dem Land, in dem sie sich aufhalten.
- Kunden, die in mehreren
Staaten wohnhaft sind - hier sind die entsprechenden
Doppelbesteuerungabkommen (DBA), die Deutschland mit
diesen Ländern abgeschlossen hat, zu prüfen.
- Konsulatsangehörige
werden ebenfalls in ihrem Herkunftsland besteuert.
NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)
Depotinhaber, die ihrer Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt
haben, erhalten ihre Zinserträge grundsätzlich
ohne Steuerabzug ausbezahlt. Bei Erträgen aus inländischen
Aktien, Wandelanleihen und Genussscheinen wirken die NV-Bescheinigungen
jedoch unterschiedlich und nicht grundsätzlich befreiend.
Betriebsvermögen
Bei Kapitaleinkünften aus Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb,
selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft)
stellt die Abgeltungsteuer nur eine Vorauszahlung auf
die persönliche Steuerschuld dar. Eine Veranlagung
zur Einkommensteuer ist nach wie vor notwendig.
Das Betriebsvermögen unterliegt der Einkommensteuer
nach dem Teileinkünfteverfahren. Das heißt,
60% der Kapitalerträge sind steuerpflichtig, 40%
sind steuerfrei. Bei Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen
kann keine Freistellung über einen Sparer-Pauschbetrag
erfolgen. Auch eine Verlustverrechnung findet nicht statt.
Betriebsausgaben (z.B. Depotentgelte) können als
Werbungskosten bei der Veranlagung geltend gemacht weden.
Bei betrieblichen Kapitalerträgen erfolgt kein Kirchensteuereinbehalt.
Depot A - Depots
Diese Art der Depots (Eigenbestandsdepots) sind generell
von der Kapitalertragsteuer befreit.
Investmentsteuer
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung
von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG)
wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes zusammengefasst
und grundlegend überarbeitet.
Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das
Transparenzprinzip.
Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers
in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz
schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält
Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der
Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar
gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge,
diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und
dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung.
Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen
selbst enthalten.
Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der
letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten
der letzten Änderung: 23. Juli 2009.
Das InvStG ist in 4 Abschnitte gegliedert:
- 1. Abschnitt: Gemeinsame
Regeln für in- und ausländische Investmentanteile
- 2. Abschnitt: Ausschließlich
Regeln für inländische Investmentanteile
- 3. Abschnitt: Ausschließlich
Regeln für ausländische Investmentanteile
- 4. Abschnitt: Anwendungs-
und Übergangsregeln
Grob vereinfachte Interpretation des Investmentsteuergesetzes:
- 1. Abschnitt: Gemeinsame
Regeln für in- und ausländische Investmentanteile
- §1 Anwendungs-
und Begriffsbestimmungen
- anzuwenden
auf inländische und ausländische
Investmentvermögen
- Ausschüttungen
sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten
Beträge einschließlich der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer
- ausgeschüttete
Erträge sind die von einem Investmentvermögen
zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge.
Zu den ausgeschütteten Erträgen
gehören auch abgegrenzte Erträge.
Fast die Investmentgesellschaft nicht 4 Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Beschluss übe die Verwendung der Erträge
des abgelaufenen Geschäftsjahres, gelten
diese als nicht zur Ausschüttung verwendet.
- Zwischengewinn
ist das Entgelt für die dem Anleger noch
nicht zugeflossenen Einnahmen des Investmentvermögens.
- §2 Erträge
aus Investmentanteilen
- die auf Investmentanteile
ausgeschütteten Erträge und der
Zwischengewinn gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
- ausgeschüttete
Erträge des Investmentvermögens,
die aus Zinserträgen stammen, sind beim
Anleger im Rahmen des Einkommensteuergesetzes
als Zinserträge zu berücksichtigen.
- §3 Ermittlung
der Erträge
bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens
ist das Einkommensteuergesetz sinngemäß
anzuwenden.
- Dividenden
gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags
als zugeflossen
- Zinsen sind
periodengerecht abzugrenzen
- periodengerecht
abgegrenzte Werbungskosten, gelten als abgeflossen,
soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden
Geschäftsjahr erfolgt.
- §4 Ausländische
Einkünfte
- die auf Investmentanteil
ausgeschütteten Erträge sind bei
der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als
sie aus einem ausländischen Staat stammende
Einkünfte enthalten, für die die
Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens auf die Ausübung
des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
- gehören
die ausgeschütteten Erträge aus
einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen, ist der Steuersatz
anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung
der Einkommensteuer das nach §32a des
Einkommensteuergesetzes sich zu versteuernde
Einkommen vermehrt oder vermindert.
- sind in den
auf Investmentanteile ausgeschütteten
Erträgen aus einem ausländischen
Staat stammende Einkünfte enthalten,
die in diesem Staat zu einer nach §34c
Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder §26
Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes
oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer anrechenbaren
Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte
und gezahlte ausländische Steuer auf
den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anzurechnen, der auf diese ausländischen
um die anteilige ausländische Steuer
erhöhten Einkünfte entfällt.
- ausländische
Steuern, die auf ausgeschüttete Erträge
entfallen und steuerfrei sind, sind bei der
Anrechnung nicht zu berücksichtigen.
- das Investmentvermögen
kann die beim Anleger anrechenbaren ausländischen
Steuern bei der Ermittlung der Erträge
aus Werbungskosten abziehen.
- §5 Besteuerungsgrundlagen
- die Investmentgesellschaft
muss dem Anleger den Betrag der Ausschüttung
(mit vier Nachkommastellen) bekannt machen
sowie die in der Ausschüttung enthaltenen
Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen
Geschäftsjahren.
- den Betrag
der ausschüttenden Erträge (mit
vier Nachkommastellen)
- die in den
ausgeschütteten Erträgen enthaltenen
steuerfreien Veräußerungsgewinne,
Erträge im Sinne des Einkommensteuer-
und Körperschaftsteuergesetzes, Veräußerungsgewinne
im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes.
- den zur Anrechnung
oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigten
Teil der Ausschüttung.
- den Betrag
der ausländischen Steuer, der auf die
in den ausgeschütteten Erträgen
enthaltenen Einkünfte entfällt.
- §6 Besteuerung
bei fehlender Bekanntmachung
sind die Voraussetzungen des §5 nicht erfüllt,
sind beim Anleger die Ausschüttungen auf
Investmentanteile, den Zwischengewinn sowie 70%
des Mehrbetrages anzusetzen, der sich zwischen
dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis ergibt - mindestens 6% des
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
anzusetzen.
- §7 Kapitalertragsteuer
die Kapitalertragsteuer wird auf folgende Erträge
erhoben:
- ausgeschüttete
Erträge
- Ausschüttungen
im Sinne von §6 (Besteuerung bei fehlender
Bekanntmachung)
- ausgeschüttete
Erträge ausländischer Investmentfondsanteile
- Zwischengewinn
- §8 Veräußerung
von Investmentanteilen; Vermögensminderung
- auf die Einnahmen
aus der Rückgabe (oder Veräußerung)
von Investmentanteilen sind das Einkommensteuergesetz,
das Körperschaftsteuergesetz und das
Reit-Gesetz anzuwenden.
- auf Vermögensminderung
innerhalb des Investmentvermögens sind
das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz
anzuwenden.
- der zu berücksichtigende
Teil der Einnahmen ist, der Unterschied zwischen
Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum
Zeitpunkt der Veräußerung und der
Unterschied zwischen Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis
zum Zeitpunkt der Anschaffung.
- kommt eine
Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs-
und Veröffentlichungspflicht nicht nach,
gilt der Investmentanteil bei betrieblichen
Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten
Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis
zurückgegeben und wieder angeschafft.
Die auf den Veräußerungsgewinn
entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer
gilt als zinslos gestundet. Bei einer Rückgabe
oder Veräußerung des Investmentanteils
endet die Stundung mit der Rückgabe oder
Veräußerung.
- Gewinne aus
der Rückgabe (oder Veräußerung)
von Investmentanteilen, die weder zu einem
Betriebsvermögen noch zu den Einkünften
des Einkommensteuergesetzes gehören,
sind nicht anzuwenden. Negative Einnahmen
sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils
abzusetzen. Der Veräußerungserlös
ist ferner um die während der Besitzzeit
als Zufluss geltenden Erträge zu mindern
sowie um die hierauf entfallende, durch die
Investmentgesellschaft gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch
gekürzte Steuer, zu erhöhen.
- von den Einnahmen
aus der Rückgabe (und Veräußerung)
von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug
vorzunehmen (die Bemessungsgrundlage für
den Kapitalertragsteuerabzug - siehe §8
Abs. 5 Investmentsteuergesetz).
- §9 Ertragsausgleich
die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen
einzelnen Beträge sowie der anrechenbaren
oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer
stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises
für ausgegebene Anteilscheine gleich.
- §10 Dach-Sondervermögen
bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,
die aus Erträgen des Investmentvermögens
aus Anteilen an anderen Investmentvermögen
stammen, findet §6 entsprechende Anwendung
(Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung), soweit
die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens
im Sinne des §5 (Besteuerungsgrundlagen)
nicht nachgewiesen werden.
- 2. Abschnitt: Ausschließlich
Regeln für inländische Investmentanteile
- §11 Zweckvermögen;
Steuerbefreiung; Außenprüfung
- das inländische
Sondervermögen gilt als Zweckvermögen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
Es ist von der Körperschaftsteuer und
der Gewerbesteuer befreit.
- die von den
Kapitalerträgen des inländischen
Investmentvermögens einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer (und des
Solidaritätszuschlags) wird dem Investmentvermögen
erstattet.
- §12 Ausschüttungsbeschluss
die inländische Investmentgesellschaft hat
über die Verwendung der zur Ausschüttung
zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen
und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren.
Der Beschluss beinhaltet Angaben zur Zusammensetzung
der Ausschüttung.
- §13 Gesonderte
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- die Besteuerungsgrundlagen
sind im Sinne des §5 (Besteuerungsgrundlagen)
gegenüber der Investmentgesellschaft
gesondert festzustellen.
- die Investmentgesellschaft
hat spätestens 4 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
abzugeben. Wird innerhalb von 4 Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss
über eine Ausschüttung gefasst,
ist die Erklärung spätestens 4 Monate
nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Der
Feststellungserklärung sind der Jahresbericht,
die Bescheinigung und der Ausschüttungsbeschluss
beizufügen.
- die Feststellungserklärung
steht einer gesonderten Feststellung gleich.
Die Investmentgesellschaft hat die erklärten
Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu geben.
- stellt das
Finanzamt materielle Fehler der gesonderten
Feststellung fest, sind die Unterschiedsbeträge
zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen
und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen
gesondert festzustellen.
- örtlich
zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung der
Investmentgesellschaft befindet.
- §14 Übertragung
von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen
- das übertragene
Sondervermögen hat die zu übertragenden
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten,
die Teil des Nettoinventars sind, mit den
Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen
für Abnutzungen oder Substanzverringerung
zu einem Geschäftsjahresende (Sticktag)
anzusetzen.
- das übernehmende
Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag
die übernommenen Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten
Anschaffungskosten anzusetzen. Das übernehmende
Sondervermögen tritt in die steuerliche
Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens
ein.
- die Ausgabe
der Anteile am übernehmenden Sondervermögen
an die Anleger des übertragenden Sondervermögens
gilt nicht als Tausch. Die erworbenen Anteile
an dem übernehmenden Sondervermögen
treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden
Sondervermögen.
- die nicht
bereits ausgeschütteten Erträge
des letzten Geschäftsjahres des übertragenden
Sondervermögens gelten den Anlegern dieses
Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags
als zugeflossen. Dieses gilt nicht, wenn die
Erträge zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes
zählen.
- ermitteln
beide Sondervermögen den Aktiengewinn,
so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil
durch die Übertragung nicht verändern.
Ermittelt nur eines der Sondervermögen
den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile
des Sondervermögens, das bisher einen
Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht
hat, §8 Abs.4 anzuwenden.
- §15 Inländische
Spezial-Sondervermögen
- bei inländischen
Spezial-Sondervermögen, die aufgrund
einer schriftlichen Vereinbarung mit der KAG
nicht mehr als 100 Anleger haben, die nicht
natürliche Personen sind, ist §5
(Besteuerungsgrundlagen) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft
verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder
Bewertung des Sondervermögens zu ermitteln.
Die Veröffentlichung des Aktiengewinns
entfällt.
- Erträge
aus Vermietung und Verpachtung von inländischen
Grundstücken und Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit
inländischen Grundstücken sind gesondert
auszuweisen.
- 3. Abschnitt: Ausschließlich
Regeln für ausländische Investmentanteile
- §16 Ausländische
Spezial-Sondervermögen
bei ausländischen Spezial-Sondervermögen,
deren Anteile satzungsgemäß von nicht
mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche
Personen sind, gehalten werden, kann von einer
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger
abgesehen werden, wenn den Anlegern die Daten
der Besteuerungsgrundlage mitgeteilt werden.
- §17 Repräsentant
der Repräsentant einer ausländischen
Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger
Vertreter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
soweit er die ausländische Investmentgesellschaft
gerichtlich oder außergerichtlich vertritt
und er hierbei weder über die Anlage des
eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb
der ausländischen Investmentanteile tätig
wird.
- §17a Auswirkungen
der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen
und Teilen eines solchen Investmentvermögens
auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen
oder Teile eines solchen Investmentvermögens.
Ist, unter den nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkten,
anzuwenden, bei Anlegern von Anteilen an einem
Investmentvermögen eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union:
- die Vorschriften
des Investmentgesetzes (§40 Übertragung
aller Vermögensgegenstände eines
Sondervermögens) des Sitzstaates der
Sondervermögen müssen erfüllt
sein und durch eine Bestätigung nachgewiesen
werden.
- das übernehmende
Sondervermögen muss die fortgeführten
Anschaffungskosten des übertragenden
Sondervermögens für die Ermittlung
der Investmenterträge fortführen
und hierzu eine Bescheinigung (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
vorlegen.
- 4. Abschnitt: Anwendungs-
und Übergangsregeln
- §18 Anwendungsvorschriften
erstmals anzuwenden auf:
- Erträge
eines Investmentvermögens, die dem Investmentvermögen
nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.
- ausgeschüttete
Gewinne, Termingeschäfte, Bezugsrechte
- vor dem 1.1.2009.
- Kapitalerträge
- nach dem 31.12.2008
- Rückgaben
oder Veräußerung von Investmentanteilen
- nach dem 31.12.2008
- §19 Übergangsvorschriften
Auflistung aller Paragraphen
und deren Absätze im Detail (siehe Investmentsteuergesetz)
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Steuer, die auf das
Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage
ist das zu versteuernde Einkommen. Erhebungsformen der
Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer
(als Unterform der Zinsabschlag, seit 2009 durch die Abgeltungsteuer
abgelöst), die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer.
Personengesellschaften sind nicht einkommensteuerpflichtig
- jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft
mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer. Das Einkommen
von Kapitalgesellschaften unterliegt nicht der Einkommensteuer
(sondern der Körperschaftsteuer).
- Veranlagungszeitraum
der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Steuererklärung
die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der
Regel auf Grund der vom Steuerpflichtigen eingereichten
Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Steuerklärung
ist Pflicht. Sie muss bis zum 31. Mai des dem Veranlagungszeitraum
folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt eingereicht
werden.
- Einkommensteuerbescheid
Zuständig für die Festsetzung und Erhebung
der Einkommensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk
der Einkommensteuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Es erfolgt mit der Festsetzung der Einkommensteuer
auch die Festsetzung der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags
und ggf. der Arbeitnehmersparzulage.
- Vorauszahlungen
da die Einkommensteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres
entsteht und erst nach ihrer Festsetzung fällig
wird, hat der Gesetzgeber die Einrichtung von Vorauszahlungen
vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt
durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.
Einkommensteuer im Wertpapiergeschäft:
Mit Einführung der Abgeltungsteuer (zum Jahreswechsel
2008/2009) wird ein einheitlicher Steuersatz von 25%
auf alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und
Kursgewinne) erhoben. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag
von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Bis dahin war es so, dass die Kapitaleinkünfte
einmal jährlich in der Einkommensteuererklärung
angegeben werden mussten und diese bei der Berechnung
der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das
ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht
mehr so. Die Kapitalerträge werden nicht mehr dem
Einkommen zugerechnet, sondern als pauschale Steuer
direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das
zuständige Finanzamt abgeführt. Das gilt für
die Depots, die in Deutschland geführt werden
-> ausführlichere Information bzgl. der Abgeltungsteuer
siehe weiter oben unter dem Menüpunkt "Abgeltungsteuer"
!
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen
von juristischen Personen. Sie ist eine Steuer auf den
Gewinn von Kapitalgesellschaften und wird von den einzelnen
Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhoben. Sie
wird nicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
veranschlagt. Die Körperschaftsteuer zählt zu
den direkten Steuern und ist zugleich eine Personensteuer
(wie die Einkommensteuer).
Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und
sind mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Dabei
spielt es keine Rolle, wo auf der Welt sie diesen Gewinn
erwirtschaftet haben ("Welteinkommen"). Körperschaften,
die ihren Sitz im Ausland haben, werden nur mit ihrem
Inlandseinkommen besteuert (beschränkte Körperschaftspflicht).
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das
Einkommen, dass im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschaftet
wurde. Was zum Einkommen zählt und entsprechend der
Besteuerung unterliegt, wird im Einkommensteuergesetz
definiert. Die Körperschaftsteuer ist unabhängig
davon zu zahlen, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt
oder an die Anteilseigner ausgezahlt wird.
Der Steuersatz beläuft sich seit dem Jahr 2008 auf
15%.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer.
Als Quellensteuer wird sie vom kontoführenden Kreditinstitut
von den Kapitalerträgen abgezogen (soweit kein Freistellungsauftrag
vorliegt) und an das jeweilige Finanzamt abgeführt.
Die Kapitalertragsteuer wird, falls sie nicht als Abgeltungsteuer
ausgestaltet ist, bei der Einkommensteuerveranlagung wie
eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.
Die Kapitalertragsteuer wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz
(2008) mit Wirkung ab 2009 im Sinne einer Abgeltungsteuer
umfassend reformiert. Sie wird in den §§43 ff
i.V.m. §20 EStG geregelt. Der Steuersatz liegt bei
25% des Kapitalertrags (zzgl. des Solidaritätszuschlags
von 5,5%). Die Besteuerung kann auch geringer anfallen,
sofern der Steuerpflichtige beantragt, die Kapitalerträge
der Einkommensteuer zu unterwerfen (gemäß §32d
Abs. 6 EStG). In diesem Fall kommt es zur Günstigerprüfung,
ob dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich
Zuschlagsteuern führt. Dadurch werden die Kapitalerträge
mit dem gegebenenfalls niedrigeren persönlichen Steuersatz
unter 25% besteuert.
FATCA
Wörtlich übersetzt heißt das "Foreign
Account Tax Compliance Act". FATCA wurde als wesentlicher
Bestandteil des "Hiring Incentives to Restore Employment
Acts" am 18. März 2010 durch die US-Regierung
in Kraft gesetzt. Ziel dieser neuen Richtlinie ist, Steuerhinterziehung
von US-Steuerpflichtigen (US-Personen), die Finanzanlagen
außerhalb der USA tätigen, nachhaltig zu verhindern.
FATCA verlangt die Übermittlung von steuerrelevanten Informationen
von US-Personen an die US-Steuerbehörde (IRS). Dazu zählen,
persönliche Informationen (Name, Anschrift, Umsatz-Identifikationsnummer
[US TIN]). Darüber hinaus kontobezogene Daten (Vertragsnummern,
Guthaben, erhaltene Zahlungen). Sinn davon ist, dass der
amerikanischen Steuerbehörde mehr Transparenz ermöglicht
wird und das in den Fällen, wo die FATCA-Vorgaben nicht
eingehalten werden, ein Steuerabzug vorgenommen werden
kann.
Mit FATCA soll verhindert werden, dass US-steuerpflichtige
Personen insbesondere mittels im Ausland befindlicher
Finanzinstitutionen bzw. anderer Nicht-US Rechtsgebilde
ihre Steuer verkürzen.
Zu den zu überwachenden Transaktionen ("Fixed
or Determinable Annual or Periodical [FDAP]
- Einkommen") gehören Gewinne (Profite) aus Zins-, Dividenden-,
Miet-, Gehalts-, Aufschlags- und Annuitätenzahlungen.
FDAP-Einkommen aus US-Quellen sind nicht FATCA-relevant.
Diese neuen Regelungen der US-Regierung wirken sich massiv
auf die deutsche Finanzindustrie aus. Sämtliche Zahlungsströme
sowie die IT-Systeme der Finanzdienstleistungsunternehmen
sind davon betroffen und mußten entsprechend angepasst
werden.
Von FATCA betroffen sind US-Personen und US-Rechtsträger.
Das sind neben US-Zahlstellen und US-multinationale Unternehmen
- natürlich auch US-ausländische Finanzinstitute und deren
US-Klientel. Auch für eine Nicht-US-Person gilt, wenn
sein Konto Indizien aufweist, die auf einen Kontoinhaber
mit US-Staatsbürgerschaft hinweist (zum Beispiel eine
US-Postanschrift oder ein bestehender Dauerauftrag in
die USA, so muss eine entsprechende Dokumentation zur
Bestimmung der Staatsbürgerschaft eingefordert werden.
Wird keine entsprechende Dokumentation eingeholt, die
ausreichend bescheinigt, dass es sich um ein Nicht-US-Konto
handelt, so muss dieses Konto entweder als US-Konto oder
als "Unbekanntes Konto" an den IRS (Amerikanische Steuerbehörde)
gemeldet werden.
Compliance-Anforderungen:
- Kunden-Klassifizierung vornehmen.
- Meldung der Konten und Depots, die direkt oder indirekt mit einem US-Steuerzahler,
einer US-ausländischen Finanzinstitution, einer US-ausländischen Nichfinanzgesellschaft in Verbindung stehen.
- Kundeninformationen vornehmen und an die Steuerbehörden melden.
- Bei fehlender Kundeninformation ist ein 30%iger Steuerabzug vorzunehmen.
Die neuen Vorschriften fanden ab dem 01.07.2014 schrittweise
Anwendung. Die Finanzinstitute müssen sich bei der
IRS, der amerikanischen Finanzbehörde, registirieren
lassen. Das ist seit dem 01.01.2014 möglich und sollte
im Idealfall bis zum 25.04.2014 abgeschlossen sein, so
dass man auf der ersten Liste der Banken erschien, die
als FATCA-konform gelten und eine entsprechende Identifizierungsnummer
erhalten. Diese Identifizierungsnummer ist seit dem 01.07.2014
wichtig, um negative Konsequenzen abzuwenden.
Ab dem 01.07.2014 mussten die betroffenen Institute den
entsprechend angepassten Neukontenprozess etabliert haben.
Da die Anforderungen an die Kundenidentifizierung weitreichender
sind als die QI-Regeln (oder teilweise abweichend von
den Geldwäschegesetz-Vorschriften) werden sie daher
nicht automatisch durch andere regulatorsche Anforderungen
abgedeckt. Ab dem Jahr 2015 müssen Kunden- und Konteninformationen
zu bestimmten Konten für das Jahr 2014 an das Bundeszentralamt
für Steuern gemeldet werden.
Die Regelungen sehen vor, dass für nicht kooperationswillige
Kunden und Finanzinstitutionen ein Quellensteuerabzug
in Höhe von 30% auf alle Zahlungen aus US-Quellen
(wie zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Erlösen
aus der Veräußerung von US-Wertpapieren) vorgenommen
wird. Betroffen sind nicht nur US-Kunden, sondern auch
Nicht-US-Kunden und Eigengeschäfte und Eigenbestände
der Nicht-US-Finanzdienstleister. Die betroffenen Kunden
können ihren Anspruch auf Reduzierung der Quellensteuer
nur im Rahmen eines Erstattungsverfahrens direkt bei der
US-amerikanischen-Steuerbehörde (IRS) geltend machen.
Geregelt ist das alles in einem Intergovernmental
Agreement (IGA).
Das ist ein Abkommen zwischen der Deutschen und der Amerikanischen
Regierung zur Förderung der FATCA Compliance. Das Abkommen
ermöglicht in Deutschland ansässigen Finanzinstituten
eine datenschutzkonforme Übermittlung von U.S.-steuerrelevanten
Kundeninformationen.
Das in Deutschland gültige Model I-Abkommen erlaubt
es Finanzinstituten die erforderlichen Meldungen an die
landeseigene Behörde (Bundeszentralamt für Steuern) zu
melden, welche die Informationen anschließend an den IRS
weiterleitet.
FFIs
(= Foreign Financial Institution), die den Quellensteuerabzug
vermeiden wollen, müssen mit der amerikanischen Steuerbehörde
einen sogenannten FFI-Vertrag abschließen oder den
Status einer Deemed-compliant (erleichterte FATCA-Anforderungen)
FFI einnehmen. In dem Vertrag ist geregelt, dass die FFIs
für die Depots und Konten, der US-Personen die Kunden
bei ihnen sind, weitreichende Identifikations-, Dokumentations-,
Steuereinbehalts- und Meldepflichten übernehmen -
ähnlich den gültigen Meldepflichten im Rahmen
der QI (der amerikanischen Quellenstuer). Die IRS hat
mitgeteilt, dass FFIs die mit der IRS ein Qualified Intermediary
Agreement abgeschlossen haben, verpflichtet werden, einen
FFI-Vertrag abzuschließen. Die Erteilung eines Deemed-compliant-Status
für FFIs ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen
möglich.
Mehrwertsteuer auf das Depotentgelt
Depotentgelte werden grundsätzlich für jedes
Depot, jede Gattung und somit für jeden Bestand berechnet,
der nicht außerhalb des Depotgesetzes verwahrt oder
aufgrund von definierten Sonderkonditionen entgeltbefreit
worden ist.
Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf das Depotentgelt
werden der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz, sowie
die Mehrwertsteuerbefreiung für steuerbefreite Kunden
zugrunde gelegt.
Mehrwertsteuer für bankeigene Mitarbeiter
Die Preise für Depotkonten eigener Mitarbeiter sind
individuell steuerbar. Aber auch bei ermäßigten
Preisen für eigene Mitarbeiter ist mindestens die
Mehrwersteuer auf den Einkaufspreis abzuführen. Ausgenommen
hiervon sind nur Depots, für die auch Normalkunden
kein Depotentgelt zahlen würden (z.B. wenn das Depot
nur Mehrwertsteuer befreite Werte im Bestand hat).
Mehrwertsteuer für Vermögensverwaltungs-Depots
Auf allen "Entgeltpositionen" wird bei diesen
Depots die Mehrwertsteuer ausgewiesen (z.B. bei Depotüberträgen,
Direktgeschäften usw.). Das bedeutet, dass diese
Depots generell mehwertsteuerpflichtig sind.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gold
Wer physisches Gold erwirbt (in Form von Barren,
Münzen ...) und mit Gewinn wieder verkauft, muss
den Veräußerungsgewinn nicht versteuern, wenn
zwischen dem An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt.
Nachteile einer Direktanlage in physischem Gold sind die
von den Banken erhobene Ausgabeaufschlag (=
Unterschied zwischen dem An- und Verkaufspreis)
und die für eine sichere Lagerung (im Bankschließfach)
anfallenden Kosten.
Anleger, die diese Kosten sparen wollen, können Goldzertifikate
(Xetra-Gold)
erwerben. Das sind börsengehandelte Inhaberschuldverschreibungen
, deren Kurse den Goldpreis abbilden. Sobald sich der
Kurs für physisches Gold ändert, ändert
sich der Kurs der in den Inhaberschuldverschreibungen
verbrieften Goldzertifikate.
Normalerweise unterliegen Gewinne aus der Veräußerung
von Wertpapieren grundsätzlich der Abgeltungssteuer
. Dabei
spielt die Haltedauer keine Rolle. Bei der Veräußerung
von diesen Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen jedoch
hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie steuerlich
wie physisches Gold und nicht wie Wertpapiere zu behandeln
sind, wenn die Rückzahlung nicht in Geld, sondern
ausschließlich in Form von Gold erfolgt und der
Emittent die Anlagegelder fast vollständig in physisches
Gold reinvestiert, um jederzeit eine kurzfristige Einlösung
der Schuldverschreibungen zu gewährleisten. In dieser
Konstellation bleiben die Kursgewinne bei einer Haltedauer
von mehr als 12 Monate steuerfrei - analog der Direktanlage
in Gold. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Inhaberschuldverschreibung
gegen Gold eingelöst wird oder an der Börse
veräußert wird.
|
|